ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MASTOP TOTAAL TECHNIEK B.V.

Artikel 1. Definitionen

1.1 In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend: „AGB“) werden die nachstehenden Begriffe in der angegebenen Bedeutung verwendet, es sei denn, es wird deutlich etwas anderes genannt oder es ergibt sich etwas anders aus dem Zusammenhang: a. Mastop: die Benutzerin der vorliegenden AGB: Mastop Totaaltechniek B.V. mit Geschäftssitz Frankrijklaan 9 in NL-Hazerswoude-Dorp, eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 29049097; b. Kunde: die natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit Mastop geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt oder ein Angebot von Mastop erhalten hat; c. Vertrag: der Vertrag zwischen dem Kunden und Mastop; d. System: das Bewässerungssystem und die technische Anlage oder andere Sache, das bzw. die von Mastop geliefert wird oder wurde; e. Standort: der Ort/die Stelle, an dem/der das System montiert wird oder wurde.

Artikel 2. Allgemein

2.1. Die vorliegenden AGB finden auf jeden Vertrag zwischen Mastop und dem Kunden, auf jedes Angebot von Mastop und auf jede Offerte von Mastop Anwendung. 2.2. Eventuelle Abweichungen von den vorliegenden AGB gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden. 2.3. Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufs- oder anderer Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich zurückgewiesen. 2.4. Wenn eine oder mehrere der Bestimmungen in den vorliegenden AGB nichtig sein oder aufgehoben werden sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen der vorliegenden AGB davon unberührt und vollständig gültig. Die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen werden von Mastop ersetzt, wobei der Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich beibehalten werden. 2.5. Wenn Mastop nicht immer die strenge Erfüllung der vorliegenden AGB fordert, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gültig wären oder dass Mastop in irgendeinem Ausmaß das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die genaue Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden AGB zu fordern. 2.6. Mastop hat das Recht, die vorliegenden AGB zu ändern und als auf den vorhandenen Vertrag anwendbar zu erklären. Der Kunde wird schriftlich oder über E-Mail von den geänderten AGB und dem Datum deren Inkrafttretens in Kenntnis gesetzt. Wenn die Änderung für den Kunden, der eine Privatperson ist, nachteilig ist, dann hat der Kunde, der eine Privatperson ist, das Recht, den Vertrag zu dem Tag zu kündigen, an dem die geänderten AGB in Kraft treten.

Artikel 3. Angebot und Offerten

3.1. Jedes Angebot und alle Offerten von Mastop sind unverbindlich. Mastop hat das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt von dessen Annahme zu widerrufen. 3.2. Die Offerte ist 60 Tage ab dem Offertedatum gültig. 3.3. Der Kunde bürgt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mastop von ihm oder in seinem Namen übermittelten Anforderungen und Angaben der gewünschten Leistung und anderen Angaben, worauf Mastop ihr Angebot oder ihre Offerte basiert. 3.4. Offensichtliche Fehler und Irrtümer in Offerten, Angebot, Verträgen oder E-Mail-Nachrichten oder auf der Website von Mastop binden Mastop nicht. 3.5. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet Mastop nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises. 3.6. Die dem Kunden von Mastop bereitgestellten Offerten und dazugehörigen Dokumente bleiben Eigentum von Mastop und dürfen nicht ohne Zustimmung von Mastop verwendet, vervielfältigt oder öffentlich gemacht werden. 3.7. Die Annahme der Offerte durch den Kunden kann nur zusammen mit der Annahme der vorliegenden AGB erfolgen.

Artikel 4. Zustandekommen des Vertrags

4.1. Der Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zu Stande, an dem Mastop und der Kunde den Vertrag unterzeichnet haben bzw. zu dem Zeitpunkt,anu dem sich der Kunde ausdrücklich mit der Offerte von Mastop einverstanden erklärt hat.

Artikel 5. Ausführung des Vertrags

5.1. Mastop führt den Vertrag nach besten Kräften und als sorgfältig handelnder Berufsausübender aus. 5.2. Mastop hat das Recht, ohne den Kunden davon in Kenntnis zu setzen, bestimmte Arbeiten von Dritten verrichten zu lassen. 5.3. Rest- und Verpackungsmaterial wird beim Kunden zurückgelassen.

Artikel 6. Änderung des Vertrags

6.1. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags zeigt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, die zu verrichtenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, passen die Parteien den Vertrag fristgemäß und in gegenseitigem Einvernehmen an. 6.2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann der Zeitpunkt der Ausführungsfertigstellung dadurch beeinflusst werden. Mastop setzt den Kunden davon möglichst schnell in Kenntnis. 6.3. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen hat, informiert Mastop den Kunden darüber.

Artikel 7. Verpflichtungen des Kunden

7.1. Der Kunde sorgt dafür, dass alle Angaben, Apparate und Räume, die nach Aussage von Mastop erforderlich sind oder von denen der Kunde vernünftigerweise begreifen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Mastop fristgemäß übergeben oder zur Verfügung gestellt werden. 7.2. Der Kunde bürgt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der von ihm verschafften Angaben, auch wenn diese von Dritten stammen. 7.3. Wenn die vom Kunden verschafften Angaben unvollständig und/oder unrichtig sind, geht dies vollständig auf Rechnung und Gefahr des Kunden. 7.4. Der Kunde muss fristgemäß dafür sorgen, dass: a. Der Standort zum vereinbarten Zeitpunkt sauber und frei von Hindernissen, also für Mastop zugänglich ist; b. Die Arbeiten ungestört ausgeführt werden können; c. Am Standort alle angemessenen Einrichtungen vorhanden sind, die für eine gute Ausführung der Arbeiten erforderlich sind; siehe Artikel 8 für die Einrichtungen im Zusammenhang mit der Installation des Systems; d. Die Angaben und/oder Anweisungen, auf denen die von Mastop auszuführenden Arbeiten basieren, vollständig und richtig sind; e. Der Standort mit den angemessenen Anforderungen von Mastop übereinstimmt. 7.5. Der Kunde stellt Mastop die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sachen kostenlos zur Verfügung. 7.6. Der Kunde versetzt Mastop in die Lage, die Arbeiten auf eine gute und sichere Weise fristgemäß und gemäß Vertrag auszuführen. 7.7. Wenn eine Störung an den gelieferten bzw. fertiggestellten Sachen durch das Handeln und/oder Unterlassen des Kunden verursacht wurde, gehen alle Kosten, die Mastop machen musste, um die Störung zu beheben, zulasten des Kunden. 7.8. Es ist dem Kunden nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung von Mastop Änderungen an den gelieferten bzw. fertiggestellten Sachen anzubringen, sofern es nicht Änderungen betrifft, die unter die normale Verwendung der gelieferten bzw. fertiggestellten Sachen fallen. 7.9. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten bzw. fertiggestellten Sachen nur so zu verwenden, wie es sich aus den Anweisungen oder den technischen Angaben ergibt. 7.10. Der Kunde ist verpflichtet, Mastop unverzüglich über Tatsachen und Umstände zu informieren, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags wesentlich sein können. 7.11. Der Kunde schützt Mastop gegen Ansprüche Dritter, aus welchen Gründen auch immer, im Zusammenhang mit Handlungen und Verhaltensweisen des Kunden, unter anderem Handlungen und Verhaltensweisen, die gegen die Bestimmungen in diesem Artikel verstoßen.

Artikel 8. Installation

8.1. Wenn die Kosten der Installation nicht im Preis des Systems inbegriffen sind, ist dies deutlich in der Offerte angegeben.

8.1. Das System wird an einige externe Versorgungssysteme angeschlossen (Strom, Wasser, Daten etc.). Es ist wesentlich, dass bei der Installation des Systems rechtzeitig die richtigen Vorbereitungen getroffen wurden, um eine Verzögerung und Extrakosten zu vermeiden. Für die Installation des Systems gelten die folgenden Vereinbarungen; der offerierte Preis basiert zum Teil auf dem Folgenden: Strom a. Eine doppelte Wandsteckdose mit Erdung 230V-16A ist in einem Radius von 50 cm um den zu installierenden Schaltschrank und die Pumpeneinheit vorhanden. Nach Rücksprache dürfen dies auch Abzweigdosen sein. Wenn eine Pumpe mit Frequenzumrichter angeboten wurde, wird auch ein 3-Phasen-Anschluss 400V innerhalb eines Radius von 50 cm um die Einheit herum benötigt;

Technische Zeichnungen b. Technische Zeichnungen des Systems werden in der niederländischen und englischen Sprache geliefert. Wenn eine andere Sprache benötigt wird, muss der Kunde Mastop dies vor der Installation des Systems mitteilen. Die Kosten für die Übersetzung der technischen Dokumente in eine andere als die niederländische oder englische Sprache werden weitergegeben;

Wasser c. Ein Wasseranschlusspunkt ist innerhalb eines Radius von 50 cm vom zu installierenden Schaltschrank vorhanden und ist mit einem doppelten Absperrhahn mit zwei Mal ¾” Außendraht versehen. Der vorhandene Druck darf nicht weniger als 2.5 Bar betragen; d. Die minimale benötigte Wasserzufuhr (Durchfluss) kann je Projekt unterschiedlich sein und wird dem Kunden im Voraus von Mastop mitgeteilt. Die standardmäßige minimale Zufuhr (Durchfluss) darf auf keinen Fall weniger als 600 l/Std. sein. Ein Druckverminderer ist vorhanden, mit dem Mastop die richtige Druckkraft einstellen kann, wenn der vorhandene Druck höher als 4.5 Bar ist. Mastop kann auf Wunsch einen Druckverminderer installieren. Wenn der Kunde dies wünscht, muss der Kunde Mastop dies vor der Installation mitteilen. Die Kosten werden dem Kunden auf der Grundlage einer Nachkalkulation in Rechnung gestellt;

Rücklaufventil e. Ein Bewässerungsregler darf nie unmittelbar an die Wasserleitung angeschlossen werden. Die Weise, auf die dies geschehen muss, kann je Fassadenbegrünung unterschiedlich sein. Wenn die Tropfleitungen keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Substrat machen, kann ein zugelassenes Rücklaufventil ausreichen. In einem solchen Fall geht es um ein Rücklaufventil Typ “BABM” und Flüssigkeitsklasse Norm 4. Es ist jedoch wesentlich, dass der vorhandene Wasserdruck und der Durchfluss für das zu bewässernde Objekt geeignet sind. Ein Rücklaufventil muss immer mit einer sichtbaren Unterbrechung an die Kanalisation angeschlossen werden;

Zulaufbehälter f. Es gibt Systeme, bei denen die Installation einer Unterbrechungsanlage in der Form eines Zulaufbehälters notwendig ist. Das ist ein Wasserreservoir, in dem eine Pumpe montiert wird. In einem solchen Fall handelt es sich um ein Fassadenbegrünungssystem, bei dem die Wasserzufuhrschläuche (Tropfleitungen) unmittelbar mit dem Substrat in Berührung kommen, in dem die Begrünung steht. Diese Systeme müssen der Flüssigkeitsklasse Norm 5 genügen. Ein Zulaufbehälter muss immer mit einer sichtbaren Unterbrechung an die Kanalisation angeschlossen werden. Die oben genannten Sachen bezüglich der Wahl der Unterbrechungsanlage müssen im Voraus schriftlich oder per E-Mail bei Mastop gemeldet werden. Mastop kann auf Wunsch eine Unterbrechungsanlage mit einem Zulaufbehälter oder einem Rücklaufventil installieren;

Standortbestimmung der Wasserzufuhr g. Mastop geht davon aus, dass die Wasserzufuhr für die Bewässerung immer unter dem zu bewässernden Projekt installiert werden kann. Die Montage über dem zu bewässernden Objekt führt zu einer unzureichenden Kontrolle der Druckkraft des Systems;

Wasserqualität h. Das angelieferte Wasser enthält keine organische und/oder chemische Verunreinigung. Für die Gesundheit und Vitalität der Pflanzen sowie die Lebensdauer des Systems muss die Wasserqualität des Gießwasser mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen;

  • Ph Wasser 6,5 – 7,5;
  • EC-mS/cm
  • CL-mmol/l
  • Na-mmol/l
  • HCO3-mmol/l
  • SO4- mmol/l
  • O2 – mg/l
  • Ca
  • Zn micromol
  • Mn
  • B
  • Cu
  • Fe

i. Um zu kontrollieren, ob die Wasserqualität den Anforderungen unter Absatz h. genügt, muss der Kunde eine Wasserprobe analysieren lassen. Auf Ersuchen des Kunden kann Mastop eine solche Analyse durchführen. Deren Kosten gehen zulasten des Kunden und sind nicht im offerierten Preis inbegriffen. j. Mastop kann auf Wunsch ein Ansäuerungssystem installieren oder ein präventives Reinigungsmittel (das auch den Kalk flüssig hält) anbieten. Deren Preise kann der Kunde bei Mastop anfordern.

Sensoren und Bewässerungsleitungen k. Mastop geht davon aus, dass die Bewässerungsleitungen und die Verkabelung für die Sensoren (1 je Sensor) vom Technikraum bis zum Projekt, das bewässert werden soll, bereits gelegt sind, es sei denn, in der Offerte wird etwas anderes genannt. Das System kann abgepresst werden, bevor Mastop alles an die Tropfleitungen und die Einheit anschließt. Der Preis für diese Arbeit kann der Kunde bei Mastop anfordern. Der Kunde muss Mastop rechtzeitig im Voraus mitteilen, ob er diese Arbeit von Mastop ausgeführt haben möchte.

Internet (findet Anwendung bei einem Irriview-Vertrag)

l. Eine funktionierende Internetverbindung ist vorhanden, bevor das System installiert wird. Der Anschluss für das Internet befindet sich nicht weiter als 50 cm von der Schalteinheit entfernt. Wenn diese Verbindung nicht fristgemäß vorhanden ist, kann Schaden an der Anlage und/oder der Begrünung entstehen. Es ist dann nämlich keine Kontrolle möglich. Mastop empfiehlt dem Kunden deshalb, diese Verbindung vor der Installation des Systems ausführlich zu testen. Nähere Informationen: siehe Artikel 9 „Internetverbindung bei Irriview-Vertrag“. Wenn eine kabellose (mobile) Verbindung gewählt wird, muss die Reichweite selbstverständlich mehr als ausreichend sein. Mastop empfiehlt dem Kunden, diese Verbindung vor der Installation des Systems ausführlich zu testen. Auf Wunsch kann Mastop auch das Zustandekommen einer kabellosen Internetverbindung vollständig für den Kunden ausführen. Falls nötig, montiert Mastop eine zusätzliche Außenantenne und geht davon aus, dass nach der Montage eine ausreichende Signalstärke vorhanden ist. Der Kunde kann den Preis für den Aufbau einer kabellosen Internetverbindung bei Mastop anfordern oder der Preis wird bereits in der Offerte genannt.

Düngemittel (wenn zutreffend) m. Mastop liefert den Schaltschrank standardmäßig einschließlich 700 g Peters Dünger im Verhältnis 15+11+29. Dies reicht für eine Tankfüllung mit Düngerlösung von 5 l aus. Das Verabreichen des Düngers erfolgt mit einer Dosierpumpe. Diese Injektionspumpe dosiert ca. 0,69 ml bis 1 ml je Puls, abhängig vom vorhandenen Wasserdruck. Die von Mastop standardmäßig verwendete Einstellung ist 1 Puls je Liter in der Nachsaison bis zu 4 Pulsen je Liter in der Wachstumsphase. Diese Einstellung kann je nach Wunsch angepasst werden. Der Kunde ist selbst für die gewünschte Dosierung und das Nachfüllen und die Wahl der Düngemittel verantwortlich. Auf Wunsch kann Mastop auch ein Vorratsfass von 30 l, 175 l oder 350 l für die Düngemittel einschließlich Sauglanze und Niedrigniveau-Meldung liefern. Dessen Preis kann der Kunde bei Mastop anfordern oder er wird bereits in der Offerte genannt.  

Artikel 9. Internetverbindung bei Irriview-Vertrag

9.1. Wenn der Kunde einen Irriview-Vertrag mit Mastop geschlossen hat, finden, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der vorliegenden AGB, die Bestimmungen in diesem Artikel Anwendung. 9.2. Eine aktive und gut funktionierende Internetverbindung muss zum Zeitpunkt der Installation vorhanden sein. Wenn kein Internet vorhanden ist, besteht die Gefahr, dass Schaden an der Technik und/oder der Begrünung entsteht. Was das Internet angeht, besteht die Wahl zwischen einer festen und einer kabellosen Internetverbindung. Feste Internetverbindung a. Eine feste Internetverbindung muss bei einem Provider beantragt werden. Es ist möglich, dass Internet bereits verfügbar ist, z. B. bei einem bestehenden Gebäude, das bereits ein (Unternehmens-)Netzwerk besitzt. In diesem System müssen dann einige Sachen verfügbar gemacht werden: – Eine freie lokale IP-Adresse; – Es müssen einige Ports weitergeleitet und in der Firewall freigegeben werden und mit der öffentlichen IP-Adresse des Unternehmens/der Institution oder der festen Internetverbindung verknüpft werden. b. Achtung: Die öffentliche IP-Adresse muss statisch, nicht dynamisch sein oder mit einem DNS-Namen versehen sein! Um den Regelcomputer erreichen zu können, muss das ADSL-Modem/der Router und/oder die Firewall eingestellt werden und müssen einige Ports weitergeleitet werden, um Zugang zum System zu erhalten. Die Ports 1911, 3011, 4911 und 5011 müssen an die zugewiesene lokale IP-Adresse weitergeleitet werden. Der lokale Netzbetreiber muss die Einstellung vornehmen, bevor die eigentliche Installation beginnt. c. Angaben, die Mastop benötigt: – Interne IP-Adresse; – Interne Subnetzmaske; – Interne Gateway-Adresse; – Interne DNS-Server-Adresse; – Externe IP-Adresse oder DynDNS-Name. Hier folgt ein Beispiel: Öffentliche IP-Adresse öffentlicher Port Lokale IP-Adresse lokaler Port 80.160.20.111 1911 -> 192.168.1.100 1911 80.160.20.111 3011 -> 192.168.1.100 3011

Kabellose Internetverbindung d. Wenn keine feste Internetverbindung möglich ist, kann kabelloses Internet gewählt werden. Mastop sorgt dann für ein geeignetes Datenabonnement mit dazugehöriger SIM-Karte und Router. e. Achtung: Es muss ein gut funktionierendes 3G- oder 4G-Netzwerk beim Bewässerungsschrank vorhanden sein. Die maximale Kabellänge für die Antenne beträgt 10 Meter. 9.3. In der Offerte sind die erforderlichen Arbeiten für die Realisierung einer Internetverbindung nicht enthalten. 9.4. Mastop haftet niemals für (Folge-)Schäden durch das Fehlen einer gut funktionierenden Internetverbindung am Standort.

Artikel 10. Inbetriebnahme  

10.1. Die Inbetriebnahme, das Hochfahren und Testen des Systems sind nicht im offerierten Preis enthalten, es sei denn, in der Offerte wird etwas anderes genannt.

Artikel 11. Preise

11.1. Die genannten Preise sind zuzüglich MwSt. 11.2. Wenn der Kunde eine Privatperson ist, sind die genannten Preise einschließlich MwSt. 11.3. Mastop hat das Recht, ihre Preise jährlich zu erhöhen. Wenn der Kunde einen Vertrag für befristete Zeit mit Mastop geschlossen hat, wird der Kunde mindestens 2 Monate vor dem Inkrafttreten einer Preiserhöhung von dieser in Kenntnis gesetzt und tritt die Preiserhöhung zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Vertrag verlängert wird. 11.4. Wenn zwischen dem Datum von Angebot und Kauf, auch wenn Mastop ein bindendes Angebot gemacht hat, oder zwischen Kauf und Lieferung durch Ursachen, die nicht in der Macht von Mastop liegen, eine Preiserhöhung von angebotenen oder verkauften Sachen auftreten sollte, z. B. durch die Steigung von Materialpreisen, Produktionskosten, Einfuhrrechten, Steuern, Änderungen von Gesetzen und/oder Vorschriften, Kursen ausländischer Währungen, Transportkosten u. Ä., ist Mastop befugt, diese weiterzugeben, es sei denn, es handelt sich um Fälle, in denen ein gesetzliches Verbot dies verhindert.

Artikel 12. Mehrarbeit und Extrakosten

12.1. Wenn einer der folgenden Umstände eintritt, hat Mastop das Recht, dem Kunden die Extrakosten, die Mastop dadurch machen musste, in Rechnung zu stellen: a. Der Vertrag wird auf Ersuchen des Kunden erweitert oder geändert; b. Es gibt Wartezeiten und Verzögerungen, die daraus entstehen, dass der Kunden seine Verpflichtungen nicht erfüllt; c. Zusätzliche Arbeiten müssen ausgeführt werden, die sich aus Umständen ergeben, die anhand der Angaben, auf denen die Offerte basiert, billigerweise nicht wahrzunehmen oder vorauszusehen waren; d. Wenn es Unterschiede zwischen dem sich während der Ausführung ergebenden Zustand des Standorts einerseits und dem Zustand, den Mastop billigerweise hätte erwarten dürfen, andererseits gibt; e. Der Standort ist nicht leer und sauber; f. Der Standort ist nicht gut erreichbar. 12.2. Alle Extrakosten, die sich aus der Tatsache ergeben, dass die gestellten Anforderungen in Artikel 8 nicht erfüllt wurden, gehen zulasten des Kunden. 12.3. Die Kosten für die Miete einer Hebebühne und/oder eines Gerüsts sind, wenn sie benötigt werden, nicht im offerierten Preis enthalten. 12.4. Kosten, die für das Parken gemacht werden müssen, werden an den Kunden weitergegeben. 12.5. Mastop geht davon aus, dass eine Stromsteckdose 230/380V innerhalb von 50 m vom Standort vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Kosten für die Benutzung eines Aggregats auf der Grundlage einer Nachkalkulation an den Kunden weitergegeben. 12.6. Die Kosten für Hack-, Brech- und Grabungsarbeiten sind nicht im offerierten Preis inbegriffen.

Artikel 13. Rechnungsstellung und Zahlung

13.1. Bei großen Projekten erfolgt die Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt: a. 40 % bei Auftragserteilung; b. 50 % zu Beginn der Arbeiten; c. 10 % nach Fertigstellung/Inbetriebnahme des Projekts. 13.2. Bei der Lieferung und Installation von Sonnenkollektoren erfolgt die Rechnungsstellung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wie folgt: a. 80 % nach Auftragserteilung, spätestens einen Tag vor der Abnahme zu zahlen; b. 20 % nach Abnahme. 13.3. Bei Handelsbestellungen und anderen Aufträgen erfolgt die Rechnungsstellung in 1 Rate. 13.4. Der Kunde muss die von Mastop erhaltenen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum begleichen. 13.5. Wenn der Kunde einen in Rechnung gestellten Betrag nicht fristgemäß zahlt, hat Mastop das Recht, die Ausführung der Arbeiten aufzuschieben, bis alle offenen Rechnungen beglichen sind. Mastop kann nicht für eventuellen Schaden haftbar gemacht werden, den der Kunde durch einen solchen Aufschub erleidet. 13.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Kunde ab dem Datum, an dem der geschuldete Betrag fällig geworden ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung die gesetzlichen (Handels-)Zinsen. Außerdem gehen alle Kosten von Einziehung, nachdem der Kunde in Verzug ist, sowohl gerichtlich als außergerichtlich, zulasten des Kunden. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15 % des Preises festgelegt, mit einem Mindestbetrag von 100,– €. Bei dem Kunden, der eine Privatperson ist, werden die außergerichtlichen Inkassokosten in Übereinstimmung mit dem Inkassokostengesetz festgelegt. 13.7. Im Falle von Liquidation, Konkurs, Beschlagnahme oder Insolvenzverfahren des Kunden sind die Forderungen von Mastop an den Kunden unmittelbar fällig. 13.8. Jede Zahlung des Kunden dient als Erstes der Begleichung der geschuldeten Zinsen und danach der Begleichung der sich auf die Einziehung beziehenden Kosten. Erst nach der Begleichung dieser Beträge dient jedwede Zahlung des Kunden der Begleichung des offenen Betrags. 13.9. Es ist dem Kunden nicht gestattet, vom zu zahlenden Rechnungsbetrag irgendeinen Betrag abzuziehen oder irgendeinen Betrag damit zu verrechnen.

Artikel 14. Liefer-bzw. Abnahmetermin

14.1. Ein vereinbarter Termin für die Lieferung bzw. Abnahme ist kein endgültiger Termin. Mastop strebt immer danach, den angegebenen Liefer- bzw. Abnahmetermin einzuhalten. Nicht fristgemäße Lieferung bzw. Abnahme gewährt dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz, Auflösung des Vertrags oder Aufschub jedweder Verpflichtung Mastop gegenüber. Wenn der Liefer- bzw. Abnahmetermin überschritten wird, muss der Kunde Mastop eine Inverzugsetzung senden, in der Mastop eine angemessene Frist geboten wird, den Vertrag noch auszuführen. 14.2. Der Liefer- bzw. Abnahmetermin beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Mastop alle Angaben und Sachen vom Kunden erhalten hat, die für Mastop notwendig sind, um mit den Arbeiten beginnen zu können, und, wenn zutreffend, an dem Mastop die Anzahlung erhalten hat. 14.3. Falls ein von Mastop mit dem Kunden vereinbarter Liefer- bzw. Abnahmetermin als Folge eines Ereignisses überschritten wird, das faktisch nicht in seiner Macht liegt und nicht seinen Handlungen und/oder Unterlassungen zuzuschreiben ist, wie u. a. in Artikel 20 der vorliegenden AGB beschrieben, wird dieser Termin automatisch um die Periode verlängert, um die er als Folge eines solchen Ereignisses überschritten wurde.

Artikel 15. Lieferung

15.1. Wenn der Kunde ersucht, die Lieferung einer Bestellung auf eine andere Art zu behandeln als üblich, z. B. als Expressversand oder spezieller Transport, oder wenn spezielles Verpackungsmaterial benötigt wird, werden dem Kunden die damit verbundenen Kosten in Rechnung gestellt. 15.2. Es ist Mastop gestattet, verkaufte Sachen in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Wenn die Sachen in Teilen geliefert werden, ist Mastop befugt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen. 15.3. Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm zugestellt werden bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem ihm diese gemäß Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Kunde die Abnahme verweigert oder bei der Übermittlung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, fahrlässig ist, werden die Sachen auf Gefahr des Kunden gelagert. Der Kunde schuldet Mastop in diesem Fall alle Zusatzkosten, darunter auf jeden Fall Lagerkosten.

Artikel 16. Reklamationen

16.1. Der Kunde muss die gekauften Sachen bei der Lieferung – oder so schnell wie möglich danach – untersuchen (lassen). Dabei muss der Kunde prüfen, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag genügen, und zwar: a. Ob die richtigen Sachen geliefert wurden; b. Ob die gelieferten Sachen hinsichtlich Quantität (z. B. Anzahl und Menge) mit dem übereinstimmen, was vereinbart wurde; c. Ob die gelieferten Sachen den vereinbarten Qualitätsanforderungen genügen oder – falls diese fehlen – den Anforderungen, die bei normaler Nutzung und/oder zu Handelszwecken gestellt werden dürfen. 16.2. Werden sichtbare Mängel oder Unzulänglichkeiten festgestellt, muss der Kunde Mastop diese innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich oder per E-Mail melden. 16.3. Nicht sichtbare Mängel muss der Kunde Mastop innerhalb von 8 Tagen nach deren Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Lieferung, schriftlich melden.

Artikel 17. Garantien

17.1. Mastop gibt eine Garantie von 2 Jahren auf das von ihr gelieferte System, vorausgesetzt, der Kunde hat bei Mastop einen Service- und Wartungsvertrag für das System geschlossen und die Bedingungen in diesem Artikel erfüllt. 17.2. Die Garantie fängt zum Zeitpunkt der Abnahme an. 17.3. Die Garantie, die in diesem Artikel beschrieben wird, gilt nicht für Kleinteile und Teile, die Verschleiß unterworfen sind. 17.4. Wenn das System während des Garantiezeitraums einen Mangel zeigt und die Garantieforderung von Mastop anerkannt wird, liefert Mastop kostenlos ein neues Teil. Arbeitskosten, die durch das Austauschen eines mangelhaften Teils an einem Ort in einer Entfernung von mehr als 50 km von der Adresse von Mastop entstehen, fallen nicht unter die Garantie und werden dem Kunden einschließlich Reise- und eventuellen Aufenthaltskosten in Rechnung gestellt. Die Haftung von Mastop beschränkt sich immer auf die in Artikel 19 genannten Bestimmungen. 17.5. Mastop muss die Möglichkeit erhalten, die Garantieforderung zu untersuchen. 17.6. Um für Garantie in Betracht zu kommen, gelten die folgenden Bedingungen: a. Das gesamte System (außer den Sensoren und (Tropf-)Leitungen) ist in einem abgeschlossenen Raum aufgestellt, der nur für Befugte zugänglich ist, die für das System verantwortlich sind; b. Dieser Raum muss gut belüftet, trocken und frostfrei sein. 17.7. Durch das Austauschen von Teilen verlängert sich der Garantiezeitraum niemals. 17.8. Die Garantie ist nicht übertragbar. 17.9. Die Lebensdauer der Tropfleitungen und Feuchtigkeitssensoren hängt weitgehend von der vorhandenen Wasserqualität und externen Faktoren ab. Aus diesem Grund sind Feuchtigkeitssensoren und Tropfleitungen von der Garantie ausgeschlossen. Es ist empfehlenswert, präventiv ein Reinigungsmittel im Gießwasser mit zu dosieren oder, falls erforderlich, ein Ansäuerungssystem zu installieren. Die Pflanzen leiden überhaupt nicht darunter und die Verabreichung hat eine positive Wirkung auf das Funktionieren der Tropfleitungen. 17.10. Die Garantieforderung wird zurückgewiesen, wenn es sich um Mängel handelt, die die Folge dieser Ursachen sind: a. Äußere Einflüsse wie: kein oder unzureichend Wasser, verunreinigtes Wasser, keine oder nicht die richtige Netzspannung, Kurzschluss, Blitzschlag, eine defekte Internetverbindung, Vandalismus, Diebstahl; b. Es wurden Änderungen am System vorgenommen, darunter Reparaturen, die ohne Zustimmung von Mastop durchgeführt wurden; c. Uneigentliche Verwendung des Systems; d. Mängel an Sachen, die nicht von Mastop geliefert wurden. 17.11. Wenn der Kunde keinen Anspruch auf die Garantie erheben kann, z. B. weil nicht alle Garantiebedingungen erfüllt wurden, oder wenn der Garantiezeitraum abgelaufen ist, und Mastop den Mangel im Auftrag des Kunden behebt, werden dem Kunden die Kosten für diese Arbeiten in Rechnung gestellt. Servicebesuche, die nicht unter die Garantie fallen, werden in Rechnung gestellt. Diese können z. B. durch Benutzerfehler wie verkehrte Einstellungen erforderlich sein. Dazu gehören auch Meldungen über Undichtigkeiten, wodurch z. B. Wasser von den Blättern der Pflanzen auf den Boden fällt.

Artikel 18. Eigentumsvorbehalt

18.1. Alle gelieferten und noch zu liefernden Sachen bleiben ausschließlich Eigentum von Mastop, bis alle Forderungen, die Mastop an den Kunden hat oder haben wird, vollständig beglichen sind. 18.2. Solange das Eigentum der Sachen nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf der Kunde die Sachen nicht: a. Verpfänden; b. Dritten irgendein anderes Recht darauf einräumen; c. Außerhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit weiterverkaufen. 18.3. Der Kunde muss immer alles tun, das billigerweise von ihm erwartet werden darf, um die Eigentumsrechte von Mastop sicherzustellen. 18.4. Wenn der Kunde seine Verpflichtungen Mastop gegenüber nicht oder nicht vollständig erfüllt und im Falle einer Vertragsauflösung, aus welchem Grund auch immer, ist Mastop berechtigt, alle Sachen, auf denen Eigentumsvorbehalt ruht, ohne vorhergehende Inverzugsetzung oder Einschreiten eines Gerichts zurückzuholen, unbeschadet des Rechts von Mastop auf vollständigen Schadensersatz. 18.5. Wenn Mastop von ihrem Recht Gebrauch zu machen wünscht, wie es in diesem Artikel beschrieben wird, ist der Kunde verpflichtet, Mastop Zugang zu allen Standorten zu verschaffen, an denen sich Sachen von Mastop befinden. 18.6. Bei Beschlagnahme, Insolvenzverfahren oder Konkurs setzt der Kunde Mastop unverzüglich davon in Kenntnis und weist den beschlagnehmenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Konkursverwalter auf die (Eigentums-)Rechte von Mastop. 18.7. Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen lassen die übrigen Mastop zustehenden Rechte unberührt.

Artikel 19. Aansprakelijkheid en verjaring

19.1. Mastop kann nicht verpflichtet werden, irgendeinen Schaden zu ersetzen, der eine direkte oder indirekte Folge dieser Ursachen ist: a. Ein Ereignis, das faktisch nicht in ihrer Macht liegt und deshalb nicht ihren Handlungen und/oder Unterlassungen zuzuschreiben ist, wie u. a. in Artikel 20 beschrieben; b. Jedwede Handlung oder Fahrlässigkeit des Kunden. 19.2. Der Kunde ist unter allen Umständen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Angaben verantwortlich. Mastop haftet niemals für eventuellen Schaden, der (auch) dadurch verursacht wurde, dass die vom Kunden gelieferten Angaben unrichtig und/oder unvollständig sind oder dass die vom Kunden gegebenen Anweisungen befolgt werden. 19.3. Wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen am System vornimmt, schließt Mastop jede Haftung hinsichtlich des Funktionierens und eventuellem (Folge-)Schaden aus. 19.4. Mastop haftet nicht für Schaden, wenn der Kunde das System verkehrt benutzt hat, im Widerspruch zur Gebrauchsanleitung benutzt hat oder zu einem anderen Zweck als dem benutzt hat, für den es angeschafft wurde. 19.5. Mastop haftet nicht für die Verstümmelung oder den Verlust von Daten als Folge der Versendung der Daten mithilfe von Telekommunikationseinrichtungen. 19.6. Wenn der Standort nicht über die Eigenschaften verfügt, die der Kunde Mastop mitgeteilt hat, haftet der Kunde für alle Schäden, die Mastop dadurch erleidet. 19.7. Mastop haftet nicht für Schaden, welcher Art auch immer, der sich aus Abweichungen von Sachen, an denen Mastop Arbeiten ausführt, ergibt oder diesen zuzuschreiben ist. 19.8. Mastop ist nicht für die Wasserqualität am Standort und das Absterben der Begrünung des Kunden verantwortlich, das dadurch verursacht wird. 19.9. Mastop haftet nicht für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, versäumte Einsparungen, Schaden durch Geschäftsstagnation, Kosten, die sich aus einer Verurteilung in Prozesskosten ergeben, Zins- und/oder Verzögerungsschaden, Schaden als Folge des Verschaffens mangelhafter Mitwirkung und/oder Informationen des Kunden und/oder Schaden durch die von Mastop gegebenen unverbindlichen Informationen oder Empfehlungen, deren Inhalt nicht ausdrücklich Teil des Vertrags ist. 19.10. Wenn Mastop für irgendeinen Schaden haften sollte, ist die Haftung von Mastop auf den Betrag der von der Versicherungsgesellschaft von Mastop erbrachten Leistung beschränkt. Wenn die Versicherungsgesellschaft in irgendeinem Fall keine Leistung erbringt oder der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt wird, ist die Haftung von Mastop, insoweit dies nicht gegen eine zwingende Rechtsvorschrift verstößt, auf den Betrag beschränkt, den der Kunde Mastop für die gelieferten bzw. abgenommenen Sachen gezahlt hat, auf die sich die Haftung bezieht. 19.11. Forderungsrechte und andere Befugnisse des Kunden, aus welchem Grund auch immer, Mastop gegenüber verfallen auf jeden Fall nach Ablauf 1 Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem sich eine Tatsache ereignet hat, wodurch der Kunde diese Rechte und/oder Befugnisse Mastop gegenüber geltend machen kann. Für den Kunden, der eine Privatperson ist, gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

Artikel 20. Höhere Gewalt

20.1. Mastop ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran als Folge von höherer Gewalt gehindert wird. Unter höherer Gewalt wird auf jeden Fall verstanden: Witterungsverhältnisse, Überschwemmungen, Erdrutsche, Naturkatastrophen, Terrorismus, Stromstörungen, Epidemien, Feuer, Behinderungen durch Dritte, die von Behörden inbegriffen, Diebstahl, Arbeitsstreiks, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr, Verlust oder Beschädigungen von Materialien während des Transports; keine oder nicht fristgemäße Lieferung von Materialien an Mastop von ihren Lieferanten, Ex- und Importverbot, Verkehrsstörung, Verkehrsunfall, Internetstörung, Behördenmaßnahmen, Änderungen von Gesetzen und Vorschriften. 20.2. Unter höherer Gewalt wir ebenfalls eine nicht zuzurechnende Unzulänglichkeit einer von Mastop eingesetzten dritten Partei oder eines Lieferanten von Mastop verstanden. 20.3. Mastop hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Mastop seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen. 20.4. Falls Mastop durch höhere Gewalt daran gehindert wird, die Arbeiten ganz oder teilweise auszuführen, hat Mastop das Recht, die Ausführung der Arbeiten ohne gerichtliches Einschreiten aufzuschieben oder den Vertrag als ganz oder teilweise aufgelöst zu betrachten. Die Wahl liegt bei Mastop, ohne dass Mastop verpflichtet ist, irgendeinen vom Kunden erlittenen Schaden zu ersetzen. 20.5. Falls Mastop zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt inzwischen ihre Verpflichtungen dem Kunden gegenüber, die sich aus dem Vertrag ergeben, teilweise erfüllt hat und für den Kunden teilweise Arbeiten verrichtet hat, ist Mastop berechtigt, die betreffenden Arbeiten separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 21. Aufschub und Auflösung

21.1. Mastop ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzuschieben, wenn: a. Mastop bei der Ausführung des Vertrags einer gefährlichen Situation ausgesetzt wird oder ausgesetzt zu werden droht; b. Das Material, mit dem, sowie die Umstände, in denen der Vertrag ausgeführt werden muss, nicht den Anforderungen genügen, die das Gesetz an sie stellt. 21.2. Wenn Sachen des Kunden beschlagnahmt werden, der Kunde zahlungsunfähig erklärt wird oder auf eine andere Weise die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert, hat Mastop das Recht, die (weitere) Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Mastop auf Schadensersatz. 21.3. Wenn der Kunde eine seiner Verpflichtungen Mastop gegenüber nicht erfüllt oder Mastop befürchtet, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllt, und der Kunde nicht imstande ist, auf die erste Aufforderung von Mastop hin eine adäquate Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu stellen, hat Mastop das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Mastop auf Schadensersatz. 21.4. Weiterhin ist Mastop befugt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die solcher Art sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach den Maßstäben von Angemessenheit und Billigkeit nicht länger gefordert werden kann, bzw. wenn auf eine andere Weise Umstände eintreten, die solcher Art sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags billigerweise nicht erwartet werden darf.

Artikel 22. Geheimhaltung

22.1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertrags voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies die andere Partei mitgeteilt hat oder sich dies aus der Art der Informationen ergibt. Die Partei, die die vertraulichen Informationen erhält, verwendet diese lediglich zu dem Zweck, zu dem sie mitgeteilt wurden. 22.2. Mastop verarbeitet personenbezogenen Daten gemäß der (niederländischen) Datenschutz-Grundverordnung. Für nähere Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann der Kunde die Datenschutzerklärung von Mastop zu Rate ziehen, siehe die Kontaktseite unserer Website: www.mastop.nl/contact.

Artikel 23. Gerichtsstand und anwendbares Recht

23.1. Alle Streitigkeiten bezüglich Verträgen zwischen dem Kunden und Mastop werden dem zuständigen Gericht in dem Bezirk vorgelegt, in dem sich der Geschäftssitz von Mastop befindet. Wenn Mastop diesen Artikel in Anspruch nimmt, hat der Kunde, der eine Privatperson ist, die Möglichkeit, sich innerhalb 1 Monats für das laut Gesetz zuständige Gericht zu entscheiden. 23.2. Auf alle mit Mastop geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.

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