ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MASTOP TOTAAL TECHNIEK B.V.

Artikel 1. Allgemeines
  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge mit Mastop Totaal Techniek B.V. und alle ihre
    Lieferungen und Tätigkeiten, eingetragen bei der Handelskammer unter der KvK-Nummer 29049097, sowie mit den
    mit ihr verbundenen Unternehmen, im Folgenden: „Mastop“ genannt, und dem Kunden andererseits.
    Abweichungen von diesen Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
  2. In diesen Bedingungen werden die folgenden Begriffe im folgenden Sinne verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist oder sich aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt:
    a. Kunde: die juristische Person oder der Verbraucher, die/der einen Vertrag mit Mastop abgeschlossen hat
    oder abschließen möchte oder ein Angebot von Mastop erhalten hat;
    b. Vertrag: der Vertrag zwischen dem Kunden und Mastop;
    c. System: das Bewässerungssystem, die technische Anlage oder sonstige Sache, das/die von Mastop geliefert
    wird oder wurde;
    d. Ort: der Ort, wo das System montiert wird oder wurde oder wohin das System geliefert wird oder wurde.
  3. Sobald ein Vertrag unter der Gültigkeit dieser Bedingungen geschlossen wurde, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang auch für nachfolgende Verträge.
  4. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder anderer Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Im Fall von Bedeutungsunterschieden zwischen den verschiedenen Sprachversionen dieser Bedingungen gilt, dass der niederländische Text verbindlich ist.
Artikel 2. Zustandekommen des Vertrags
  1. Alle Angebote von Mastop sind unverbindlich. Angebote können so lange widerrufen werden, bis ein Vertrag zustande gekommen ist. Mastop behält sich das Recht vor, eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  2. Verträge kommen erst nach schriftlicher Annahme durch Mastop zustande oder sobald Mastop mit der Ausführung der vom Käufer erteilten Bestellung begonnen hat. Dies gilt auch für etwaige spätere Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie für Vereinbarungen oder Zusagen.
  3. Das Angebot ist 14 Tage ab dem Datum des Angebots gültig. Wird im Angebot hiervon abgewichen, so ist das Angebot maßgeblich.
  4. Produkteigenschaften, technische Merkmale, Haltbarkeitsmerkmale und Abbildungen in Katalogen oder auf der Website vermitteln nur einen Eindruck von den Waren und sind für Mastop nicht bindend
  5. Offensichtliche Fehler oder Irrtümer in Offerten, dem Angebot, Verträgen oder E-Mail-Nachrichten oder auf der Website von Mastop sind für Mastop nicht bindend.
  6. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Mastop nicht dazu, einen Teil des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen.
  7. Die von Mastop dem Kunden erteilten Angebote und dazugehörenden Dokumente bleiben Eigentum von Mastop und dürfen ohne Zustimmung von Mastop nicht verwendet, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
  8. Die Annahme des Angebots durch den Kunden kann nur unter Zustimmung zu diesen Allgemeinen Bedingungen erfolgen.
Artikel 3. Verpflichtungen des Kunden
  1. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch ihn oder in seinem Namen an Mastop mitgeteilten Anforderungen, Spezifikationen und Anweisungen im Zusammenhang mit der gewünschten Leistung und aller sonstigen Angaben, worauf Mastop ihr Angebot, den Vertrag und die (Ausführung von) Tätigkeiten stützt.
  2. Sollten die vom Kunden zur Verfügung gestellten Angaben unvollständig und/oder unrichtig sein, so geht dies vollständig zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
  3. Der Kunde sorgt dafür, dass Mastop alle Angaben, Geräte und Räume, die Mastop als erforderlich angibt oder von denen der Kunde vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig übergeben oder zur Verfügung gestellt werden
  4. Der Kunde hat rechtzeitig und auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass:
    a. Der Ort zum vereinbarten Zeitpunkt sauber und geräumt und somit für Mastop zugänglich ist;
    b. Die Tätigkeiten ungestört, sicher und pünktlich durchgeführt werden können;
    c. Alle angemessenen Einrichtungen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind, am Ort zur Verfügung stehen, siehe Artikel 8 für Einrichtungen im Zusammenhang mit der Installation des Systems;
    d. Der Ort den angemessenen Anforderungen von Mastop entspricht;
    e. Mastop unverzüglich über Tatsachen und Umstände informiert wird, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags von Bedeutung sein können.
  5. Der Kunde schützt Mastop vor Ansprüchen Dritter, aus welchem Grund auch immer, im Zusammenhang mit Handlungen und Verhaltensweisen des Kunden, unter anderem wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht nachkommt.
  6. Bei Irriview- (webbasierten) Bewässerungssystemen muss jederzeit eine aktive und stabil funktionierende Internetverbindung vorhanden sein, auch nach der Installation, gemäß dem Anhang „Anforderungen für die Installation von Bewässerungssystemen“ zum Vertrag. Für MT-ECO-PRO (Hydrawise-) Systeme muss jederzeit eine stabile Wi-Fi-Verbindung vorhanden sein. Das Angebot enthält nicht die für die Herstellung einer Internetverbindung erforderlichen Tätigkeiten. Wenn bei den genannten Systemen kein Internet vorhanden ist, besteht die Gefahr von Schäden an der Technik und/oder der Bepflanzung.
Artikel 4. Lieferung und Fristen
  1. Alle von Mastop angegebenen Fristen sind lediglich Richtwerte und ausdrücklich keine verbindlichen Fristen. Hinsichtlich der Fristen ist Mastop erst dann in Verzug, wenn sie rechtsgültig in Verzug gesetzt und dabei eine angemessene Frist genannt wurde, in der Mastop noch zur Ausführung übergehen kann.
  2. Von einer verbindlichen Frist kann nur dann die Rede sein, wenn Mastop ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder bestätigt hat, dass eine bestimmte Frist als verbindliche Frist angesehen wird.
  3. Fristen beginnen in dem Moment, wenn Mastop alle erforderlichen Angaben und Sachen von dem Kunden erhalten hat und, falls zutreffend, die Anzahlung eingegangen ist.
  4. Eine Nichteinhaltung der (Liefer-)Fristen gibt dem Kunden kein Recht auf Entschädigung, Auflösung des Vertrages oder Aussetzung einer Verpflichtung gegenüber Mastop.
  5. Wird eine von Mastop mit dem Kunden vereinbarte (Liefer-)Frist infolge eines Ereignisses überschritten, auf das Mastop keinen Einfluss hat und das nicht auf Handlungen und/oder Unterlassungen von Mastop zurückzuführen ist, wie unter anderem in Artikel 14 dieser Allgemeinen Bedingungen beschrieben, so verlängert sich diese Frist automatisch um den Zeitraum, um den sie infolge dieses Ereignisses überschritten wurde.
  6. Mastop ist berechtigt, verkaufte Sachen in Teilen zu liefern. Werden die Sachen in Teilen geliefert, ist Mastop berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.
  7. Transportkosten für die Lieferung von Bestellungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht anders angegeben. Verlangt der Kunde eine andere als die übliche Versandart, z. B. Eilversand oder Sondertransport, oder ist spezielles Verpackungsmaterial erforderlich, so werden auch die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm geliefert werden oder zu dem sie ihm gemäß den Vereinbarungen zur Verfügung gestellt werden.
  9. Verweigert der Kunde die Annahme oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen mitzuteilen, so werden die Sachen auf Kosten und Gefahr des Kunden transportiert und gelagert.
Artikel 5. Preise und Tarife
  1. Die angegebenen Preise und Tarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist und der Kunde kein Verbraucher ist.
  2. Jeder Vertrag wird unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen, dass der Preis auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren basiert, wie u.a.: Einkaufspreise, Stundensätze, Ausfuhrzölle, Fracht, Versicherung, Entladekosten, Einfuhrzölle, Abgaben, Steuern, Fremdwährungsverrechnung und Transportkosten. Wird der Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise.
  3. Mastop hat das Recht, ihre Preise um die Erhöhungen zu erhöhen, die bis zum Tag der Lieferung oder bis zum Tag des Beginns der Tätigkeiten eintreten, beispielsweise durch den Anstieg von Materialpreisen, Produktionskosten, Einfuhrzöllen, Steuern, Änderungen von Gesetzen und/oder Vorschriften, Kursen von Fremdwährungen, Transportkosten und dergleichen oder durch eine Erhöhung der Stundensätze, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen des Tarifvertrags.
  4. Mastop hat außerdem das Recht, ihre Preise und Tarife zu erhöhen. Wenn Lohnerhöhungen gemäß dem geltenden Tarifvertrag durchgeführt werden, behält sich Mastop das Recht vor, die Stundensätze entsprechend anzupassen. Die Kosten bei einem Dauerschuldverhältnis können sich jährlich ändern und werden jährlich indexiert.
  5. Wenn die Preisänderung eine Erhöhung von mehr als 8 % mit sich bringt, hat der Kunde das Recht, das Dauerschuldverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten auf die vertraglich festgelegte Weise zu kündigen.
Artikel 6. Mehrarbeit und zusätzliche Kosten
  1. Tritt einer der folgenden Umstände ein, ist Mastop berechtigt, dem Kunden die ihr dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen:
    a. Der Vertrag wird auf Wunsch des Kunden erweitert oder geändert;
    b. Es gibt Wartezeiten und Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht
    nachkommt;
    c. Es müssen zusätzliche Arbeiten aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die anhand der Angaben, die
    dem Angebot zugrunde liegen, vernünftigerweise nicht wahrgenommen oder erwartet werden konnten;
    d. Wenn es Abweichungen zwischen dem bei der Ausführung festgestellten Zustand des Ortes einerseits und
    dem Zustand, den Mastop vernünftigerweise hätte erwarten können, andererseits gibt;
    e. Der Ort ist nicht geräumt und sauber;
    f. Der Ort ist nicht gut erreichbar.
  2. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten Verpflichtungen und/oder der in der Anlage „Anforderungen für die Installation von Bewässerungssystemen“ zum Vertrag aufgeführten Anforderungen ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Die Kosten für die Installation des Systems sind nur dann im Preis des Systems enthalten, wenn sie ausdrücklich und schriftlich im Angebot oder im Vertrag genannt sind.
  4. Etwaige Park-, Versand-, Reise- und Unterbringungskosten (einschließlich Kosten für Essen, Getränke und Unterkunft) gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Für Bestellungen und Schalterverkäufe unter 50,00 € ohne MwSt. können Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt werden. Das Gleiche gilt für Arbeiten auf Anweisung; in diesem Fall können pro Rechnung Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt werden.
  6. Mastop geht davon aus, dass es im Umkreis von 40 Metern um den Ort eine Steckdose 230/380 V gibt. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten für die Verwendung eines Aggregats dem Kunden auf Nachkalkulationsbasis in Rechnung gestellt.
  7. Die Kosten für die Inbetriebnahme, den Start und das Testen des Systems, die Kosten für die Anmietung einer Hebebühne und/oder eines Gerüsts oder anderer Ausrüstungen sowie die Kosten für das Hacken, Brechen und Graben sind nicht im Angebotspreis enthalten, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes angegeben.
  8. Die Lieferung und Verarbeitung von Lava, Sand, Erde usw. erfolgt immer auf der Grundlage von Mehr-
    /Mindermengen und Mehr-/Minderarbeit. Dies wird auf Nachkalkulationsbasis verrechnet.
  9. Zusätzliche Kosten, die sich aus Verzögerungen durch Dritte ergeben und worauf Mastop und/oder der Kunde keinen Einfluss haben, gelten ebenfalls als Mehrarbeit.
Artikel 7. Ablieferung
  1. Die Tätigkeiten von Mastop gelten in den folgenden Fällen als abgeliefert:
    a. Wenn das Werk abgenommen wurde;
    b. Wenn das Werk in Gebrauch genommen wurde;
    c. Wenn das System online geht und die Fernverwaltung oder die Wi-Fi-Versorgung funktioniert;
    d. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung oder Ausführung der letzten Tätigkeiten schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Werk nicht abnimmt;
    e. Wenn das Werk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können und der Inbetriebnahme nicht im Wege stehen, nicht abgenommen wird.
  2. Wenn das Werk nicht abgenommen wird, muss der Kunde dies innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung oder nach Ausführung der letzten Arbeiten unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen, und Mastop muss die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden.
  3. Wenn eine Störung an den (ab-)gelieferten Sachen auf eine Handlung und/oder Unterlassung des Kunden zurückzuführen ist, gehen alle Kosten, die Mastop für die Beseitigung der Störung entstanden sind, zu Lasten des Kunden.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Mastop Änderungen an den (ab-)gelieferten Sachen vorzunehmen, es sei denn, diese Änderungen fallen unter die normale Verwendung der (ab-)gelieferten Sachen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die (ab-)gelieferten Sachen nur so zu verwenden, wie dies aus den Anweisungen oder den technischen Spezifikationen folgt.
Artikel 8. Garantieleistungen
  1. Mastop gewährt ab dem Datum der (Ab-)Lieferung 2 Jahre Garantie auf alle abgelieferten Materialien und Installationen. Für Bewässerungssteuerungen (standalone webbasiert), Klimasteuerungen, Substratsteuerungen und alle anderen zusammengesetzten Bewässerungs- und Steuereinheiten gilt diese Garantie nur, wenn der Kunde einen Service- und Wartungsvertrag für das System mit Mastop abgeschlossen hat und wenn der Kunde das System mindestens einmal alle sechs Monate ab dem Lieferdatum von Mastop hat warten lassen und wenn die anderen in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind. Die in diesem Artikel beschriebene Garantie gilt nicht für Kleinund Verschleißteile
  2. Wenn das von Mastop installierte System während der Garantiezeit einen Mangel aufweist und der
    Garantieanspruch von Mastop akzeptiert wird, liefert Mastop kostenlos ein neues Teil. Die Arbeitskosten einschließlich der Reisezeiten sowie die Reise- und Aufenthaltskosten, die durch den Austausch eines defekten Teils entstehen, fallen dann auch unter die Garantie. Die Haftung von Mastop ist zu jeder Zeit auf die Bestimmungen von Artikel 13 beschränkt.
  3. Wenn das von Mastop gelieferte System während der Garantiezeit einen Mangel aufweist und der
    Garantieanspruch von Mastop akzeptiert wird, liefert Mastop kostenlos ein neues Teil. Die Arbeitskosten, die durch den Austausch eines defekten Teils entstehen, fallen dann unter die Garantie. Reisezeiten und eventuelle Aufenthaltskosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Haftung von Mastop ist zu jeder Zeit auf die Bestimmungen von Artikel 13 beschränkt.
  4. Durch den Austausch von Teilen wird die Garantiezeit nicht verlängert.
  5. Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, gelten neben den anderen in diesem Artikel genannten Bedingungen auch die folgenden Bedingungen:
    a. Das gesamte System (mit Ausnahme der Sensoren und (Tropf-)Leitungen) wird in einem verschlossenen Raum aufgestellt, zu dem nur befugte Personen, die für das System verantwortlich sind, Zugang haben;
    b. Dieser Raum muss gut belüftet, trocken und frostfrei sein.
  6. Mastop muss die Möglichkeit erhalten, den Garantieanspruch zu prüfen.
  7. a. Äußere Einflüsse wie: kein oder zu wenig Wasser, verschmutztes Wasser, keine oder falsche
    Versorgungsspannung, Kurzschluss, Blitzschlag, eine defekte und/oder nicht richtig konfigurierte
    Internetverbindung, Vandalismus, Diebstahl, mechanische Beschädigungen usw.;
    b. Das Versäumnis des Kunden, nach der Meldung von Irriview-/Hydrawise-Alarmen die empfohlenen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen;
    c. Die Vornahme von Änderungen am System, einschließlich Reparaturen, die nicht mit Zustimmung von Mastop durchgeführt wurden;
    d. Unsachgemäße Installation und/oder Verwendung des Systems durch Dritte;
    e. Defekte an Sachen, die nicht von Mastop geliefert wurden.
  8. Kosten, die durch Servicebesuche zur Behebung von Mängeln mit den in Artikel 8.7 genannten Ursachen entstehen, werden in Rechnung gestellt.
  9. Ist der Kunde nicht berechtigt, sich auf die Garantie zu berufen, z. B. weil nicht alle Garantiebedingungen erfüllt sind oder die Garantiezeit abgelaufen ist, und Mastop den Mangel im Auftrag des Kunden behebt, werden die Kosten für diese Arbeit dem Kunden in Rechnung gestellt.
Artikel 9. Rechnungsstellung und Zahlung
  1. Für Projekte mit einer Auftragssumme von 4.000 € ohne MwSt. und mehr erfolgt die Rechnungsstellung, sofern
    nicht schriftlich anders vereinbart, wie folgt:
    a. 40 % bei Auftragserteilung;
    b. 50 % bei Aufnahme der Tätigkeiten;
    c. 10 % nach Fertigstellung/Lieferung/Onlinestellung des Projekts..
  2. Bei Projekten mit einer Auftragssumme unter 4.000 €, Handelsaufträgen, Abonnements, Störungen und anderen Service- und Wartungsaufträgen erfolgt die Rechnungsstellung in einer Rate, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die von Mastop erhaltenen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Wenn der Kunde einen Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig bezahlt, ist Mastop berechtigt, die Ausführung der Tätigkeiten auszusetzen oder aufzuheben, bis alle ausstehenden Rechnungen bezahlt sind. Mastop kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die der Kunde infolge einer solchen Aussetzung oder Aufhebung erleidet.
  5. Nachdem der Kunde seine Verpflichtungen noch erfüllt hat, steht Mastop die Lieferfrist zur Verfügung, die unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt im Unternehmen von Mastop und/oder bei den Lieferanten von Mastop bestehenden Möglichkeiten für die Lieferung der Waren erforderlich ist.
  6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Mastop berechtigt, ab der zweiten Mahnung zusätzliche
    Verwaltungskosten zu berechnen. Darüber hinaus gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen
    Einziehungskosten zu Lasten des Kunden, nachdem dieser in Verzug geraten ist. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf 15 % der Hauptsumme, mindestens jedoch auf 300 €. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so gilt der gesetzliche Zinssatz und die außergerichtlichen Inkassokosten richten sich nach dem Inkassokostengesetz
  7. m Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Kunden sind die Forderungen von Mastop gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar.
  8. Jede vom Kunden geleistete Zahlung dient zunächst zur Begleichung der fälligen Zinsen und anschließend zur Begleichung der bei der Einziehung entstehenden Kosten. Erst wenn diese Beträge gezahlt worden sind, dient jede Zahlung des Kunden zur Begleichung der ausstehenden Hauptsumme.
  9. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendeinen Betrag von dem zu zahlenden Rechnungsbetrag abzuziehen oder mit diesem zu verrechnen. Das Recht des Kunden, sich auf Aussetzung zu berufen, ist ebenfalls ausgeschlossen.
Artikel 10. Beanstandungen
  1. Der Kunde muss die gekauften Sachen sofort bei Ablieferung untersuchen (lassen). Der Kunde muss prüfen, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen, und zwar:
    a. Ob die richtigen Sachen geliefert wurden;
    b. Ob die abgelieferten Sachen mengenmäßig (z. B. Anzahl und Menge) dem entsprechen, was vereinbart wurde;
    c. Ob die abgelieferten Sachen den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder – falls diese fehlen – den Anforderungen entsprechen, die für den normalen Gebrauch und/oder Handelszwecke gestellt werden können.
  2. Beanstandungen, die auf sichtbaren Mängeln beruhen, verfallen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sachen schriftlich bei Mastop gemeldet hat.
  3. Reklamationen einer Rechnung von Mastop müssen unter Androhung der Verwirkung aller Rechte innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Rechnung als korrekt und unbestritten.
  4. Alle anderen möglichen Mängel müssen Mastop innerhalb von 5 Tagen, nachdem der Kunde einen Mangel festgestellt hat oder zumindest vernünftigerweise hätte feststellen können, schriftlich bei Mastop gemeldet werden, wobei die Art und der Grund der Reklamation genau anzugeben ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer keine mangelhafte Leistung mehr geltend machen.
  5. Die Reklamation muss eine Beschreibung des Mangels enthalten, und Mastop muss auf erstes Anfordern die Möglichkeit erhalten, die Reklamation zu untersuchen. Der Kunde muss Mastop erlauben, die betreffenden Waren durch einen Sachverständigen oder eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen. Erklärt der Sachverständige die Beanstandung für begründet, gehen die Kosten für die Überprüfung zu Lasten von Mastop. Wird die Beanstandung für unbegründet erklärt, gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.
  6. Hat der Kunde rechtzeitig eine Reklamation bei Mastop gemeldet und hat diese die Reklamation anerkannt, ist Mastop nach eigenem Ermessen nur verpflichtet, die fehlenden Sachen zu liefern, die gelieferten Sachen nach Rücksendung der ursprünglich gelieferten Sachen zu ersetzen oder einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zu erstatten.
  7. Die Einreichung einer Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus, es sei denn, Mastop stimmt einer solchen Aussetzung ausdrücklich und schriftlich zu.
Artikel 11. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Verkauf und die Lieferung erfolgen unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den verkauften, gelieferten und zu liefernden Sachen, einschließlich bereits bezahlten, bleibt vorbehalten, bis alle Forderungen -einschließlich Zinsen und Kosten – von Mastop gegenüber dem Kunden aus den Verträgen und den damit verbundenen Dienstleistungen beglichen sind.
  2. Solange das Eigentum an den gelieferten Sachen nicht auf den Kunden übergegangen ist, kann und darf dieser das Eigentum an den Sachen nicht übertragen oder Dritten ein sonstiges Sicherungsrecht für Schulden, Kredite oder andere finanzielle Vereinbarungen einräumen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet:
    a. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ordnungsgemäß zu lagern und diese entsprechend zu kennzeichnen und/oder als erkennbares Eigentum von Mastop aufzubewahren;
    b. Alle Forderungen des Kunden gegenüber dem Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auf erstes Anfordern von Mastop gemäß Artikel 3:239 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs an Mastop zu verpfänden;
    c. Mastop unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Rechte in Bezug auf die von Mastop an den Kunden gelieferten Sachen geltend machen und Mastop aufgrund der Lieferung dieser Sachen noch irgendeinen Betrag von dem Kunden zu fordern hat. In diesem Fall ist Mastop berechtigt, die fraglichen Sachen sofort in Besitz zu nehmen. In einem solchen Fall haftet der Käufer für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Mastop ist erst dann verpflichtet, diese Sachen wieder auszuliefern, wenn Mastop vollständig bezahlt wurde oder eine angemessene Sicherheit für ihre Forderung(en) geleistet wurde.
  4. Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder besteht guter Grund zu der Annahme, dass der Kunde nicht oder zu spät zahlen wird oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder Gefahr läuft, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten, ist Mastop berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen/nehmen zu lassen und an Dritte zu verkaufen.
  5. Für den Fall, dass Mastop gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Sachen, auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, als ihr Eigentum geltend macht, erteilt der Kunde Mastop oder von ihr zu beauftragenden Dritten bereits jetzt die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle jene Stellen zu betreten, an denen sich das Eigentum von Mastop befindet, und diese Sachen mit zurückzunehmen, wenn der Kunde in Verzug bleibt.
  6. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht (rechtzeitig) nachkommt, befindet er sich in Verzug und verwirkt gegenüber Mastop, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €, die sich um eine Vertragsstrafe von 1.000,00 € pro Tag erhöht, solange der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 400.000,00 €, unbeschadet des Rechts von Mastop, darüber hinaus vollen Schadenersatz zu fordern. Der Kunde schuldet die Vertragsstrafe im Falle der Nichterfüllung seiner
    Verpflichtungen unbeschadet des Rechts von Mastop, die Erfüllung der (anderen) Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag/Verträgen zu fordern.
  7. Wenn Mastop Sachen als ihr Eigentum beansprucht und diese Sachen zurückholt, sendet Mastop dem Kunden für diese Sachen eine Gutschrift in Höhe des Marktwerts der zurückgeholten Sachen zum Zeitpunkt der Rückholung. Nach dem Ermessen von Mastop ist der Marktwert in jedem Fall gleich dem Verkaufswert abzüglich des Wertverlustes der Sachen und abzüglich der Kosten für die Rückholung der Sachen oder gleich dem Verkaufswert der Sachen, der im Falle des Verkaufs der Sachen an einen Dritten über einen privaten/öffentlichen Verkauf abzüglich der Kosten für die Rückholung der Sachen erzielt wird. Das Recht auf sonstigen Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. Der Verkaufswert von Sonderanfertigungen kann erheblich niedriger sein oder sogar gegen Null gehen.
  8. Wenn und soweit das Bestimmungsland der Sachen weitergehende Möglichkeiten zum Eigentumsvorbehalt bietet, gelten diese weitergehenden Möglichkeiten.
Artikel 12. Geistiges Eigentum
  1. Der Kunde unterlässt in Bezug auf die von Mastop an den Kunden gelieferten Sachen jegliche Verletzung von geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechten und ähnlichen Rechten von Mastop, einschließlich Markenrechten und vertraulichen Geschäftsinformationen im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
  2. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Informationen an einen oder mehrere Dritte weiterzugeben, die es diesem/diesen ermöglichen, die von Mastop gelieferten Sachen ganz oder teilweise zu reproduzieren oder reproduzieren zu lassen.
  3. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht nachkommt, befindet er sich in Verzug und verwirkt gegenüber Mastop ohne weitere Inverzugsetzung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € pro Verstoß sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € pro (anteiligem) Tag, solange der Verstoß andauert, bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,00 €. Das Recht von Mastop, darüber hinaus vollen Schadenersatz zu fordern, bleibt hiervon unberührt.
  4. Mastop ist berechtigt, Fotos von ihren Aufträgen zu machen und sie für Werbezwecke zu verwenden.
Artikel 13. Haftung und Verjährung
  1. Mastop haftet nicht für Schäden, die der Kunde oder ein Dritter erleidet, es sei denn, es liegt nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und/oder bewusste Sorglosigkeit von Führungskräften und Verantwortlichen vor.
  2. Mastop kann unter keinen Umständen für den Ersatz von Schäden haftbar gemacht werden, die eine direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses sind, auf das Mastop keinen Einfluss hat und das daher nicht ihren Handlungen und/oder Unterlassungen zugeschrieben werden kann, wie unter anderem, aber nicht ausschließlich, in Artikel 14 beschrieben, oder die das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung des Kunden sind, oder wenn ein Schaden aufgetreten ist, während kein Service- oder Wartungsvertrag mit Mastop besteht, oder wenn es dem Kunden zuzuschreiben ist, dass kein rechtzeitiger Service- oder Wartungsbesuch stattgefunden hat.
  3. Der Kunde ist unter allen Umständen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm mitgeteilten Angaben verantwortlich. Mastop haftet in keinem Fall für Schäden, die (mit) dadurch verursacht wurden, dass die von dem Kunden mitgeteilten Angaben unrichtig und/oder unvollständig sind oder die von dem Kunden erteilten Anweisungen befolgt wurden.
  4. Wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen am System vornimmt, das System unsachgemäß, entgegen der Gebrauchsanweisung oder für einen anderen Zweck als den, für den es gekauft wurde, verwendet, oder wenn es zu einer Verstümmelung oder einem Verlust von Daten infolge der Übertragung der Daten über Telekommunikationseinrichtungen kommt, schließt Mastop jegliche Haftung in Bezug auf den Betrieb und mögliche (Folge-)Schäden aus.
  5. Wenn der Ort nicht die Eigenschaften aufweist, die der Kunde Mastop mitgeteilt hat, oder wenn Schäden durch Abweichungen von Sachen, an denen Mastop Arbeiten ausführt, entstehen oder darauf zurückzuführen sind, haftet der Kunde für alle Schäden, die Mastop dadurch entstehen.
  6. Mastop haftet nicht für die Wasserqualität am Ort und die dadurch entstehenden Schäden an Pflanzen und/oder Materialien.
  7. Mastop haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden durch Betriebsstagnation, Kosten, die sich aus einer Verurteilung zur Zahlung von Gerichtskosten ergeben, Zins- und/oder Verzugsschäden, Schäden infolge der Verschaffung von mangelhafter Mitarbeit und/oder Information durch den Kunden und/oder Schäden aufgrund von Informationen oder Ratschlägen, die Mastop unverbindlich erteilt hat und deren Inhalt nicht ausdrücklich Teil des Vertrags ist.
  8. Sollte Mastop für Schäden haftbar sein, so ist die Gesamthaftung von Mastop auf den Betrag der vom Versicherer von Mastop geleisteten Zahlung beschränkt. Wenn der Versicherer in irgendeinem Fall nicht zahlt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von Mastop, sofern dies nicht gegen eine zwingende gesetzliche Bestimmung verstößt, auf den Betrag beschränkt, den der Kunde für die (ab-)gelieferten Sachen an Mastop gezahlt hat, worauf sich die Haftung bezieht.
  9. Die Frist, in der Mastop schriftlich auf Schadensersatz verklagt werden kann, ist in allen Fällen und bei Androhung der Verwirkung von Rechten auf einen Monat nach Eintritt des schadenbegründenden Ereignisses begrenzt. Alle Schadenersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten, bei Verbrauchern nach 12 Monaten ab dem Tag der Entstehung der Haftung, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
  10. Wenn Mastop als Unterauftragnehmer beteiligt ist, ist der Kunde selbst für den Abschluss einer CAR-Versicherung verantwortlich. Mastop wird von dem Kunden eine Kopie des Versicherungsscheins verlangen.
Artikel 14. Höhere Gewalt
  1. Höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels wird höherer Gewalt gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgesetzt. Höhere Gewalt auf Seiten von
    Mastop liegt in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, vor, wenn Mastop nach Abschluss des Vertrages
    an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag oder dessen
    Vorbereitung gehindert wird durch
    (Bürger-)Krieg, Kriegsschäden, Kriegsgefahr, Aufruhr, Blockade, Boykott,
    Naturkatastrophen,
    Epidemien, Pandemien, Rohstoffmangel, Behinderung und
    Unterbrechung von Transporten und Transportprobleme, Wetterbedingungen, Kriegshandlungen, Feuer, übermäßige Niederschläge, Überschwemmungen, Aschewolke(n), Streiks
    und Betriebsbesetzungen (sowohl organisiert als auch unorganisiert),
    Import- und Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen,
    Änderungen von Gesetzen und Vorschriften, Defekte an Maschinen, Unterbrechung der
    Energieversorgung, Störung von Internet, Datennetz oder
    Telekommunikationseinrichtungen, Nichtleistung von Lieferanten, Krankheit des Personals und/oder Abwesenheitvon Personal, Ausrüstung oder Einrichtungen, die für die Lieferung wichtig sind, (Cyber-)Kriminalität und (Cyber-)Vandalismus, dies alles sowohl im Betrieb von Mastop als auch bei Dritten, wie z. B. Lieferanten, von denenMastop alle oder einen Teil der benötigten Materialien beziehen muss, sowie bei der Lagerung oder während des Transports, ob innerbetrieblich oder anderweitig. Diese Liste ist nicht erschöpfend.
  2. Solange höhere Gewalt andauert, werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Mastop ausgesetzt. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als 6 Monate, sind sowohl Mastop als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz entsteht.
  3. Wenn Mastop bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist Mastop berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
  4. Mastop ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Mastop ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
Artikel 15. Aussetzung und Auflösung
  1. Mastop ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages mit sofortiger Wirkung auszusetzen, wenn:
    a. Mastop bei der Ausführung des Vertrags einer gefährlichen Situation ausgesetzt wird oder ausgesetzt zu werden droht;
    b. Die Materialien, womit bzw. die Umstände, unter denen der Vertrag durchgeführt werden soll, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  2. Wenn die Sachen des Kunden gepfändet werden, der Kunde für insolvent erklärt wird oder anderweitig die freie Verfügung über sein Vermögen verliert, hat Mastop das Recht, die (weitere) Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Mastop auf Schadenersatz.
  3. Wenn der Kunde eine seiner Verpflichtungen gegenüber Mastop nicht erfüllt oder Mastop befürchtet, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, und der Kunde nicht in der Lage ist, auf erstes Anfordern von Mastop eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten, ist Mastop berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Mastop auf Schadenersatz.
  4. Darüber hinaus ist Mastop berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die solcherart sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann oder wenn andere Umstände eintreten, die solcherart sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.
Artikel 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Alle mit Mastop geschlossenen Verträge unterliegen niederländischem Recht.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem/den zwischen dem Kunden und Mastop geschlossenen Vertrag/Verträgen ergeben, werden vom zuständigen niederländischen Gericht am Geschäftssitz von Mastop entschieden, sofern nicht zwingende niederländische Vorschriften etwas anderes vorschreiben.
  3. Streitigkeiten zwischen den Parteien werden bei Kunden mit Sitz außerhalb Europas – abweichend von den Allgemeinen Bedingungen – unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte von einem oder drei Schiedsrichtern des Niederländischen Schiedsgerichtsinstituts entschieden. Die Sprache, in der das Schiedsverfahren durchgeführt wird, ist Niederländisch, und der Ort des Schiedsverfahrens sind die Niederlande; daher ist niederländisches Recht anwendbar.